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Ein Urteil als Argumentationshilfe: “Wo Fahrradstraße drauf steht, muss auch Fahrradstraße drin sein.”

In einem wegweisenden Urteil zu Fahrradstraßen stärkt das Verwaltungsgericht Hannover das Konzept von “echten” Fahrradstraßen.

Im August 2021 urteilte das Verwaltungsgericht Hannover, dass die Anordnung einer Fahrradstraße in der Kleefelder Straße in ihrer derzeitigen Form rechtswidrig sei. Wie vielerorts ist diese Fahrradstraße für den Kfz-Verkehr freigegeben und mit die Fahrbahnbreite einschränkenden Parkplätzen bestückt. Anlass war die Klage eines Anwohners, der die Fahrradstraße und die nach einer vorausgegangenen Klage eingeführten ersten Beschränkungen kritisch sah. Bereits 2019 wurde gegen die Fahrradstraße geklagt (ebenfalls durch ihn). Damals wurde bereits eine Einbahnstraßenregelung (für Kfz) getroffen sowie das Parken auf speziell dafür eingerichtete Flächen beschränkt. Dies war nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich daraufhin ausführlich mit der rechtlichen Erfordernissen von Fahrradstraßen befasst. Es kam zu dem Urteil, dass die Fahrradstraße aus mehreren Gründen rechtswidrig sei.

Dieses Urteil ist keines gegen Fahrradstraßen – es ist eines gegen schlechte Fahrradstraßen. Denn “echte” Fahrradstraßen, die Konfliktsituationen durch Einhegung des Kfz-Verkehrs tatsächlich auflösen und Mindestbreiten aufweisen sind weiterhin ok. Das Urteil könnte sich womöglich als lang erwartete Argumentationshilfe zur Verbesserung von Fahrradstraßen erweisen.

Mittlerweile liegt die Urteilsbegründung vor, auf die im Folgenden weiter eingegangen wird. Die als Quelle genannten Randnummern (Rn.) beziehen sich darauf.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE220020639&psml=bsndprod.psml&max=true

Fahrradstraße muss aufgehoben oder angepasst werden

Die Stadt Hannover handelt nun. Statt die Beschilderung als Fahrradstraße aufzuheben, wurden Maßnahmen identifiziert und eingeleitet, die notwendig sind, damit die Kleestraße Fahrradstraße bleiben kann. Dies umfasst eine Abbiegebeschränkung an einer naheliegenden Straße um Schleichverkehre zu unterbinden sowie die Aufhebung und Demarkierung von die Fahrbahn einengenden Parkplätzen. Zukünftig ist das Parken auf der Fahrbahn dort grundsätzlich verboten. Halten zum Be- und Entladen soll erlaubt bleiben, ebenso sollen erteilte Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Pflegedienste, etc. gültig sein. Die restlichen Fahrradstraßen im Stadtgebiet will die Stadt Hannover nun ebenfalls überprüfen.

Gericht identifiziert Ausschlusskriterien

  • Allgemeine Freigabe für Kfz-Verkehr per Zusatzschild muss die Ausnahme bleiben. Überhaupt müssen Freigaben konkret begründet werden (z.B. für Anlieger wegen Grundstücken) (Rn. 58-60)
  • Wenn eine Fahrradstraße durch Kfz-Freigabe Autofahrenden die Möglichkeit eines Schleichweges eröffnet und damit geeignet ist Durchgangsverkehr zu provozieren, darf sie allein deswegen schon nicht angeordnet werden. (Rn. 61)
  • Fahrbahnbreiten von mind. 4,00 m + 0,75 m pro beparkter Seite müssen eingehalten werden, damit Radfahrende tatsächlich nebeneinander fahren oder sich überholen können. (Rn. 62-64)

Zur Begründung s.u.

Oft ganz normale Nebenstraßen: Fahrradstraßen. Hier die Karlstraße im Östlichen Ringgebiet. Den Zweck einer Fahrradstraße als Sonderweg zur Förderung des Radverkehrs (Rn. 57) kann sie derzeit nicht erfüllen.
Foto: Lars Christian Lund

Argumentation ist auf viele Fahrradstraßen übertragbar

Im folgenden eine verkürzte Wiedergabe der Urteilsbegründung. Triggerwarnung: Hier wird es ein wenig juristisch.

Dieses Urteil ist, wie die Stadt Hannover bemüht sich zu betonen, nur eine Entscheidung zum konkret verhandelten Fall. Die Argumentation, mit der Anforderungen an Fahrradstraßen hergeleitet werden, ist allerdings eine allgemeine. Sie kann prinzipiell auf alle Fahrradstraßen übertragen werden.

Aspekt 1: Wirkungslose Schilder dürfen nicht aufgestellt werden

Fahrradstraßen sind eine verkehrsbehördliche Anordnung. Sie sind zwar von der Begründungspflicht mit einer besonderen örtlichen Gefahrenlage (§45 Abs. 9 Satz 3 StVO) ausgenommen. Jedoch gilt auch für sie ein allgemeiner Begründungszwang:

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

§45 Abs. 9 Satz 1 StVO

Was “zwingend erforderlich” heißt, wird im folgenden weiter ausgeführt. Fahrradstraßen können demnach trotzdem als Instrument frei eingesetzt werden. Jedoch nur, wenn sie den ihnen zugedachten Zweck erfüllen und dafür Verhaltensregeln anordnen, die sonst nicht gelten würden. Das Gericht stellt fest:

Es kommt daher nicht darauf an, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung (bereits) dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung [Anm.: ohnehin geltende Verhaltensregeln der StVO] nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen […]. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung [Anm: Fahrradstraße mit Zusatzzeichen “Kraftfahrzeugverkehr frei”] ist nicht zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

󠀠

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen […]. Mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, eine Anordnung dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht werden […].

VG Hannover, Rn. 53, Rn. 54

Im Fall der Kleefelder Straße waren Zusatzschilder “Kfz frei” angebracht worden. Mit der StVO-Novelle 2021 ist jedoch auch letzte handfeste Vorteil von solchen Fahrradstraßen weggefallen. Seitdem darf man nicht nur in Fahrradstraßen, sondern überall per Rad nebeneinander fahren (zumindest solange niemand behindert wird). Übrig bleibt ein abstrakter “Vorrang” des Radverkehrs, der jedoch mangels konkreter Handlungsanweisungen an die Straßenbenutzer Wunschdenken bleiben muss.

Das Gericht beantwortet damit eine Frage, die von Radfahrenden seit Jahren aufgeworfen wird. Was bringen “unechte” Fahrradstraßen, die sich von Tempo-30-Straßen nur durch ein blaues Schild unterscheiden? Die Antwort: zu wenig, um die Schilder zu rechtfertigen.

Wenn durch eine Fahrradstraße keine zusätzlichen Regeln im Vergleich zur Situation ohne Fahrradstraße eingeführt werden, darf diese nicht demnach angeordnet werden.

In ähnliche Richtung zielt übrigens auch das Doppelbeschilderungsverbot, das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO festgehalten ist (Rn. 2 zu §§ 39 bis 43 VwV-StVO). Nach diesem dürfen Schilder nur dann aufgestellt werden, wenn sie konkrete zusätzliche Regelungen treffen, die ohne sie nicht gelten würden. Bspw. dürfen Parkverbotsschilder nicht dort aufgestellt werden, wo sowieso schon ein Parkverbot gilt, etwa 5 m vor/hinter Kreuzungen (bzw. 8 m, wenn Radwege vorhanden sind) oder in besonders engen Straßen. Dies nur zur Illustration, das Urteil erwähnt das Doppelbeschilderungsverbot nicht explizit.

Aspekt 2: Fahrradstraßen müssen sachgerecht und zweckmäßig sein

Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrradstraße reiche dies alles jedoch noch nicht:

Eine verkehrsrechtliche Anordnung muss sich aber, damit sie zwingend erforderlich ist, als sachgerecht und zweckmäßig erweisen.

VG Hannover, Rn. 56

Der Zweck gehe zurück auf die mit der Einführung der Fahrradstraßen verbundene Intention, diese als “Sonderweg zur Förderung des Radverkehr” (Rn. 57) einzusetzen – mit entsprechenden Sonderrechten für Radfahrende (Rn. 62). Dafür sei die Auflösung von Konflikten notwendig.

Daneben – und das Urteil selbstständig tragend – ist die Anordnung rechtswidrig, weil die Beklagte die beschriebene Konfliktsituation zwischen dem Rad- und dem Kraftfahrzeugverkehr damit nicht gelöst hat.

VG Hannover, Rn. 62

Insbesondere sei die praktische Ermöglichigung des Nebeneinanderfahrens durch ausreichende Mindestbreiten zu gewährleisten. Auch Begegnungsverkehr mit Autos müsse möglich sein und das nicht nur zwischen Parkzonen, wie bisher.

Voraussetzung für die Sachgerechtigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung einer Fahrradstraße ist, dass die durch sie eingeräumten Sonderrechte für Radfahrer, insbesondere die Erlaubnis, nebeneinander zu fahren, auch tatsächlich genutzt werden können. […] Selbst wenn man – wie von der Beklagten vorgetragen – davon ausgeht, dass eine zusammenhängende Parkzone maximal aus drei Parkflächen besteht und damit maximal 15 m lang ist, befinden sich die Bereiche, in denen ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist, in der gesamten C. Straße. Da Radfahrer bereits vor den parkenden Autos ausscheren müssen, um an diesen vorbeizufahren, wird der Radverkehr auch nicht lediglich jeweils auf Höhe der Parkzonen auf eine verengte Fahrbahn gezwungen. Dieses Konfliktpotential, das durch die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten geschaffen wurde, dürfte letztlich nur dadurch beseitigt werden können, dass die Parkzonen aus der C. Straße entfernt werden.

VG Hannover, Rn. 64

Als deswegen einzuhaltende Mindestbreite für Fahrradstraßen setzt das Gericht mit Verweis auf die Infografiken von stvo2go.de und die RASt 06 4,00 m + 0,75 m pro beparkter Seite an.

Pressespiegel

Spiegel

21.1.2022 Richter klagt gegen Fahrradstraße – Stadt streicht Parkplätze (Spiegel)

Braunschweiger Zeitung

29.9.2021 Urteil zu Fahrradstraßen – Wie gut sind Braunschweigs Fahrradstraßen? (BZ, Paywall)

Hannoversche Allgemeine Zeitung

14.8.2021 Autos in Fahrradstraßen bald verboten? (HAZ, Paywall)

17.8.2021 Nach Gerichtsurteil: Hannovers Fahrradstraßen auf dem Prüfstand (HAZ, Paywall)

7.1.2022 Urteil zu Fahrradstraßen in Hannover: Es muss Vorteile für Radfahrer geben (HAZ, Paywall)

14.1.2022 „Blamage für Politik von Rot-Grün“: HAZ-Leser diskutieren über das Urteil zu Fahrradstraßen (HAZ, Paywall)

19.1.2022 Stadt akzeptiert Urteil zu Fahrradstraßen – jetzt fallen erste Parkplätze weg (HAZ, Paywall)

Neue Presse

30.12.2021 Stadt unter Druck: Fahrradstraßen-Urteil hat weitreichende Folgen für Hannover (NP, Paywall)

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